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Wir weisen hiermit darauf hin, das der Einbau von Lüftungsanlagen genehmigungspflichtig ist und bei der Behörde mittels Plan und technischer Beschreibung eingereicht werden muss.

Genehmigungspflicht Betriebsanlage:

Alle Gebäude, Räume, Flächen, betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, die eine Einheit darstellen und der Gewerbeausübung regelmässig dienen, bilden eine Betriebsanlage.

Beispiele:

  • Produktionsstätten
  • Werkstätten
  • Lager
  • Verkaufsstätten
  • Gastgewerbebetriebe, u.a.

  • Genehmigungspflicht für Betriebsanlagen.
    Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Betriebsanlage ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig, wenn von ihr:

    • Gefahren für den Betriebsinhaber, Kunden und Nachbarn sowie deren Eigentum oder eine Belästigung für Nachbarn ausgehen können
    • Nachteilige Einwirkungen auf Gewässer entstehen können, der öffentliche Verkehr beeinträchtigt werden kann
    • Die Religionsausübung, der Schulunterricht oder eine Kur- oder Krankenanstalt gestört werden kann.


    Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage, die mit neuen oder intensiveren nachteiligen Auswirkungen auf die vorgenannten Schutzinteressen verbunden sein können, sind ebenso genehmigungspflichtig wie neue Anlagen.
    Beantragen Sie die Genehmigung, wenn Sie damit rechnen müssen, dass Anrainer belästigt oder gefährdet werden beziehungsweise wenn von Ihrem Betrieb Gefahren ausgehen könnten.

    Auch wenn alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder werden, ist ein Genehmigungsverfahren erforderlich. Dies gilt ebenso für Änderungen von Betriebsanlagen.
    Die Genehmigung bietet zum Beispiel Schutz vor den Folgen zukünftiger Änderungen gesetzlicher Bestimmungen (Gewährung von Übergangsfristen) und Einwendungen später zugezogener Nachbarn.